BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 zur Zeiterfassung

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 wird oft als "Zeiterfassungs-Urteil" zitiert. Tatsächlich ging es um ein Mitbestimmungsrecht - die Begründung hatte jedoch weitreichende Folgen.

Stand:

Worum ging es?

Ein Betriebsrat wollte die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems erzwingen und berief sich auf ein Initiativrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberseite hielt dagegen, ein solches Initiativrecht bestehe nicht.

Das BAG gab im Ergebnis der Arbeitgeberseite recht - allerdings mit einer Begründung, die für die Praxis wichtiger wurde als das Ergebnis selbst.

Die entscheidende Begründung

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht nur, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht". Das Gericht stellte fest: Eine gesetzliche Regelung besteht bereits - nämlich die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen.

Diese Pflicht leitete das BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG her, ausgelegt im Licht der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der EuGH-Entscheidung C-55/18. Weil die Pflicht schon gilt, blieb für ein Initiativrecht des Betriebsrats kein Raum.

Was folgt daraus für Betriebe?

Erstens: Die Erfassungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat existiert oder ob das Arbeitszeitgesetz novelliert wird.

Zweitens: Das "Ob" der Zeiterfassung ist mitbestimmungsfrei, weil gesetzlich vorgegeben. Das "Wie" - also die konkrete Ausgestaltung des Systems - unterliegt weiterhin der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn ein Betriebsrat besteht.

Drittens: Wer ein System einführt, sollte den Betriebsrat frühzeitig einbinden und eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Häufige Fragen

Was hat das BAG am 13.09.2022 entschieden?
Das BAG entschied, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat - weil Arbeitgeber ohnehin schon gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeit zu erfassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unionsrechtskonform ausgelegt).
Hat der Betriebsrat bei der Zeiterfassung mitzubestimmen?
Beim "Ob" nicht, weil es gesetzlich vorgegeben ist. Bei der konkreten Ausgestaltung - also welches System, welche Daten, welche Auswertungen - besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Gilt der Beschluss auch ohne Betriebsrat?
Ja. Die vom BAG festgestellte Erfassungspflicht trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.