BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 zur Zeiterfassung
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 wird oft als "Zeiterfassungs-Urteil" zitiert. Tatsächlich ging es um ein Mitbestimmungsrecht - die Begründung hatte jedoch weitreichende Folgen.
Worum ging es?
Ein Betriebsrat wollte die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems erzwingen und berief sich auf ein Initiativrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberseite hielt dagegen, ein solches Initiativrecht bestehe nicht.
Das BAG gab im Ergebnis der Arbeitgeberseite recht - allerdings mit einer Begründung, die für die Praxis wichtiger wurde als das Ergebnis selbst.
Die entscheidende Begründung
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht nur, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht". Das Gericht stellte fest: Eine gesetzliche Regelung besteht bereits - nämlich die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen.
Diese Pflicht leitete das BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG her, ausgelegt im Licht der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der EuGH-Entscheidung C-55/18. Weil die Pflicht schon gilt, blieb für ein Initiativrecht des Betriebsrats kein Raum.
Was folgt daraus für Betriebe?
Erstens: Die Erfassungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat existiert oder ob das Arbeitszeitgesetz novelliert wird.
Zweitens: Das "Ob" der Zeiterfassung ist mitbestimmungsfrei, weil gesetzlich vorgegeben. Das "Wie" - also die konkrete Ausgestaltung des Systems - unterliegt weiterhin der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn ein Betriebsrat besteht.
Drittens: Wer ein System einführt, sollte den Betriebsrat frühzeitig einbinden und eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Häufige Fragen
- Was hat das BAG am 13.09.2022 entschieden?
- Das BAG entschied, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat - weil Arbeitgeber ohnehin schon gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeit zu erfassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unionsrechtskonform ausgelegt).
- Hat der Betriebsrat bei der Zeiterfassung mitzubestimmen?
- Beim "Ob" nicht, weil es gesetzlich vorgegeben ist. Bei der konkreten Ausgestaltung - also welches System, welche Daten, welche Auswertungen - besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
- Gilt der Beschluss auch ohne Betriebsrat?
- Ja. Die vom BAG festgestellte Erfassungspflicht trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.